Satzung des Bürgervereins Kramersfeld-Bruckertshof-Hirschknock e. V.
in der Neufassung vom
9. April 2005
§1
Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen "Bürgerverein
Kramersfeld-Bruckertshof-Hirschknock e. V.". Er wurde am 21. Januar
1956 gegründet und ist seit dem 24. Februar 1959 in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Bamberg eingetragen.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg, Stadtteil Kramersfeld - Bruckertshof - Hirschknock.
§2
Zweck des Vereins
1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Bürgerschaft in der Erreichung ihrer
kulturellen Belange.
Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
- Förderung der Allgemeinheit
- Förderung der Kunst und Kultur
- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
- Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe
- Förderung des Umweltschutzes
- die Vertretung der ortsansässigen Bürgerschaft bei der Wahrung aller öffentlichen Belange.
3)
Der Verein ist berechtigt, für die Erlangung seiner Ziele mit anderen
Vereinen oder Organisationen zusammenzuarbeiten oder diese zu
unterstützen.
4) Der Verein ist parteilich und konfessionell neutral.
5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
7)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
1) Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt durch den Vorstand und den
Arbeitsausschuss. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten.
2) Durch den Beitritt zum Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung an.
§4
Austritt; Ausschluss
1)
Der Austritt als Vereinsmitglied ist zum Jahresschluss
nach vorheriger vierteljährlicher Kündigung
zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand.
2)
Mitglieder, die durch ihr Verhalten den Verein
schädigen oder trotz zweimaliger
Zahlungsaufforderung bis zum Ende des Kalenderjahres
ihren Mitgliedsbeitrag schuldig geblieben sind,
können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
3)
Der Ausschluss erfolgt bei einer Ausschusssitzung
mit einfacher Stimmenmehrheit durch den Vorstand und
die Mitglieder des Arbeitsausschusses.
§5
Mitgliedsbeitrag
1)
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen.
2)
Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages wird
von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3)
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.
4)
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des
Vereinsbeitrages befreit.
§6
Vorstandschaft
und Arbeitsausschuss
1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2.
Vorsitzenden. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26
BGB.
2)
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten je allein.
Vereinsintern wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende
nur dann vertritt, wenn der 1. Vorsitzende
verhindert ist.
3)
Wählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder
des Vereins sind.
4)
Neben dem Vorstand besteht der Arbeitsausschuss. Er
hat die Aufgabe die Vorstandschaft zu beraten, zu
unterstützen, mitzuwirken bei Vereinsaktivitäten
und die Interessen der Vereinsmitglieder wahr zu
nehmen.
Der Arbeitsausschuss setzt sich zusammen aus:
1. dem Kassier;
2. dem Schriftführer;
3. weiteren 6 Mitgliedern;
4. den Ehrenvorsitzenden
5. dem jeweiligen Delegierten der Vereine und
Verbänden, die
Vereinsmitglieder sind.
5)
Ausschusssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder
dessen Vertreter mündlich oder schriftlich je nach
Bedarf, jedoch mindestens einmal im viertel Jahr
einberufen
6)
In der Ausschusssitzung sind mit jeweils einer
Stimme vertreten:
- 1. und 2. Vorsitzender
- die Mitglieder des Arbeitsausschusses oder deren
Vertreter.
7)
Der Ausschusssitzung obliegt die Planung und
Durchführung von Veranstaltungen, Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern und die Ernennung von
Ehrenmitgliedern.
§7
Wahl von
Vorstandschaft, Arbeitsausschuss und Kassenprüfer
1)
Die Vorstandschaft, die Mitglieder des
Arbeitsausschusses und 2 Kassenprüfer werden von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neu- oder
Wiederwahl im Amt.
Beim Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes vor
Beendigung seiner Amtszeit rückt das Ersatzmitglied
mit den meisten Stimmen nach.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor
Beendigung seiner Amtszeit ist, innerhalb von 3
Monaten, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen.
2)
In den Vorstand und den Arbeitsausschuss gilt als
gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich
vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine
Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten
Stimmen. Entsprechendes gilt für die Kassenprüfer.
3)
Die Wahl des Vorstandes erfolgt per Akklamation,
wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Liegen
mehrere Wahlvorschläge vor, ist per Stimmzettel
abzustimmen.
§8
Mitgliederversammlung
1)
Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz
des Vereins.
2)
Einmal im Jahr findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
3)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
vom Vorstand einberufen werden, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Berufung von einem Drittel der Mitglieder
schriftlich verlangt wird.
4)
Die Mitgliederversammlung wird schriftlich, mit
Angabe der Tagesordnung, einberufen.
5)
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher
Stimmenmehrheit:
- den 1. Vorsitzenden;
- den 2. Vorsitzenden;
- den Kassier;
- den Schriftführer;
- 6 Ausschussmitglieder;
- 2 Ersatzmitglieder;
- 2 Kassenprüfer.
6)
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit über:
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
- die Entlastung von Vorstandschaft und Kassier;
- die eventuelle Abberufung eines
Vorstandsmitgliedes;
- die Ernennung zum Ehrenvorstand;
- eingereichte Anträge.
7)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen, das vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§9
Auflösung
des Vereins
1)
Der Verein kann sich nur dann auflösen, wenn die
Auflösung in der ausgeschriebenen Tagesordnung
angekündigt war.
2)
Der Verein kann nur mit einer ¾ Stimmenmehrheit in
einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
3)
Bei einer Auflösung des Vereins ist das vorhandene
Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden.
4)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die
Stadt Bamberg, um es für ein Jahr, für die
Gründung eines Nachfolgevereins zu verwalten.
Sollte nach Ablauf eines Jahres ab
Vermögensübergabe kein Nachfolgeverein gegründet
sein, ist das Vermögen je zur Hälfte dem
Tierschutzverein Bamberg e.V., oder einem
Rechtsnachfolger und dem Umweltamt der Stadt Bamberg
zur Biotoppflege in Kramersfeld zur Verfügung zu
stellen.
§10
Schlussbestimmungen
1)
Die eventuelle Ungültigkeit einzelner
Satzungsbestimmungen berührt die Gültigkeit der
Satzung im übrigen nicht.
2)
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle
Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.
3)
Satzungsänderungen können nur in einer
Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Die Satzungsänderung muss bei
der Einladung zur Mitgliederversammlung als
Tagesordnungspunkt ausgeschrieben sein.
4)
Diese modifizierte Satzung wurde von der
ordentlichen Mitgliederversammlung am
8. April 2005 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung
in das Vereins- register des Registergerichts beim
Amtsgericht Bamberg in Kraft.
Bamberg,
den 09.04.2005
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