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Satzung



Satzung des Bürgervereins Kramersfeld-Bruckertshof-Hirschknock e. V.
in der Neufassung vom 9. April 2005

 

§1

Name und Sitz des Vereins


1) Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Kramersfeld-Bruckertshof-Hirschknock   e. V.". Er wurde am 21. Januar 1956 gegründet und ist seit dem 24. Februar 1959 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg eingetragen.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg, Stadtteil Kramersfeld - Bruckertshof - Hirschknock.
 

§2 

Zweck des Vereins


1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
 
2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Bürgerschaft in der Erreichung ihrer kulturellen Belange.

Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
- Förderung der Allgemeinheit
- Förderung der Kunst und Kultur
- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
- Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe
- Förderung des Umweltschutzes
- die Vertretung der ortsansässigen Bürgerschaft bei der Wahrung aller öffentlichen Belange.
 
3) Der Verein ist berechtigt, für die Erlangung seiner Ziele mit anderen Vereinen oder Organisationen zusammenzuarbeiten oder diese zu unterstützen.
 
4) Der Verein ist parteilich und konfessionell neutral.
 
5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
 
7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Mitgliedschaft

1) Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt durch den Vorstand und den Arbeitsausschuss. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten.
 
2) Durch den Beitritt zum Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung an.
 

§4

Austritt; Ausschlu
ss

1) Der Austritt als Vereinsmitglied ist zum Jahresschluss nach vorheriger vierteljährlicher Kündigung zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

2) Mitglieder, die durch ihr Verhalten den Verein schädigen oder trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung bis zum Ende des Kalenderjahres ihren Mitgliedsbeitrag schuldig geblieben sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

3) Der Ausschluss erfolgt bei einer Ausschusssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit durch den Vorstand und die Mitglieder des Arbeitsausschusses.

 

§5

Mitgliedsbeitrag

1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen.

2) Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.

4) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

 

§6

Vorstandschaft und Arbeitsausschuss

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2) Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten je allein. Vereinsintern wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur dann vertritt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

3) Wählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder des Vereins sind.

4) Neben dem Vorstand besteht der Arbeitsausschuss. Er hat die Aufgabe die Vorstandschaft zu beraten, zu unterstützen, mitzuwirken bei Vereinsaktivitäten und die Interessen der Vereinsmitglieder wahr zu nehmen.
Der Arbeitsausschuss setzt sich zusammen aus:
1. dem Kassier;
2. dem Schriftführer;
3. weiteren 6 Mitgliedern;
4. den Ehrenvorsitzenden
5. dem jeweiligen Delegierten der Vereine und Verbänden, die      Vereinsmitglieder sind.

5) Ausschusssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter mündlich oder schriftlich je nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im viertel Jahr einberufen

6) In der Ausschusssitzung sind mit jeweils einer Stimme vertreten:
- 1. und 2. Vorsitzender
- die Mitglieder des Arbeitsausschusses oder deren Vertreter.

7) Der Ausschusssitzung obliegt die Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§7

Wahl von Vorstandschaft, Arbeitsausschuss und Kassenprüfer

1) Die Vorstandschaft, die Mitglieder des Arbeitsausschusses und 2 Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

Beim Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes vor Beendigung seiner Amtszeit rückt das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen nach.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Beendigung seiner Amtszeit ist, innerhalb von 3 Monaten, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen.

2) In den Vorstand und den Arbeitsausschuss gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen. Entsprechendes gilt für die Kassenprüfer.

3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt per Akklamation, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, ist per Stimmzettel abzustimmen.

 

§8

Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Vereins. 

2) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

4) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich, mit Angabe der Tagesordnung, einberufen.

5) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit:
- den 1. Vorsitzenden;
- den 2. Vorsitzenden;
- den Kassier;
- den Schriftführer;
- 6 Ausschussmitglieder;
- 2 Ersatzmitglieder;
- 2 Kassenprüfer.

6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über:
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
- die Entlastung von Vorstandschaft und Kassier;
- die eventuelle Abberufung eines Vorstandsmitgliedes;
- die Ernennung zum Ehrenvorstand;
- eingereichte Anträge.

7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 §9

Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann sich nur dann auflösen, wenn die Auflösung in der ausgeschriebenen Tagesordnung angekündigt war.

2) Der Verein kann nur mit einer ¾ Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

3) Bei einer Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bamberg, um es für ein Jahr, für die Gründung eines Nachfolgevereins zu verwalten. Sollte nach Ablauf eines Jahres ab Vermögensübergabe kein Nachfolgeverein gegründet sein, ist das Vermögen je zur Hälfte dem Tierschutzverein Bamberg e.V., oder einem Rechtsnachfolger und dem Umweltamt der Stadt Bamberg zur Biotoppflege in Kramersfeld zur Verfügung zu stellen.

 

§10

Schlussbestimmungen

1) Die eventuelle Ungültigkeit einzelner Satzungsbestimmungen berührt die Gültigkeit der Satzung im übrigen nicht.

2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.

3) Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Satzungsänderung muss bei der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt ausgeschrieben sein.

4) Diese modifizierte Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am
8. April 2005 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereins- register des Registergerichts beim Amtsgericht Bamberg in Kraft.

 

Bamberg, den 09.04.2005



 




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